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   OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11   

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https://dejure.org/2012,48640
OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11 (https://dejure.org/2012,48640)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2012 - 3 U 28/11 (https://dejure.org/2012,48640)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Juni 2012 - 3 U 28/11 (https://dejure.org/2012,48640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 2057a Abs 1 BGB, § 2057a Abs 1 S 2 BGB vom 02.01.2002, § 2057a Abs 3 BGB
    Erbeinsetzung: Ausschluss einer Ausgleichszahlung durch die Pflege des Erblassers gegenüber dem Pflichtteil infolge einer Alleinerbenstellung; Grundsätze zur Bemessung der Ausgleichshöhe; Bereicherungsanspruch für Betreuungsleistungen im Eltern-/ Kindverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 812, 818, 2057a, 2303, 2311, 2316, 2325 BGB
    Ausgleichung; Pflichtteil

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Alleinerbe kann für Pflege der Erblasserin einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 205
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.2002 - X ZR 132/01

    Darlegung- und Beweislast bei Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11
    Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die Äußerungen des Landgerichts Seite 24 des Urteils, wonach umgekehrt der Bereicherungsschuldner gehalten sei, die Umstände dazulegen, aus denen er ableite, das Erlangte behalten zu dürfen (dort gestützt auf BGH ZEV 2003, 207 f.).

    Dann aber muss der Bereicherungsschuldner die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen (BGH ZEV 2003, 207 f.; MüKo/Schwab, BGB , 5. Aufl. 2009, § 812 , Rn. 371).

  • BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09

    Pflichtteilsrecht: Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11
    Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch des Senats, dass bei einem in zeitlicher Nähe zu dem nach § 2325 Abs. 2 BGB maßgeblichen Termin liegenden tatsächlichen Grundstücksverkauf der dann konkret erzielte Kaufpreis auch zugrundegelegt werden muss (BGH NJW 2011, 1004 f. m.w.N.).
  • BGH, 09.12.1992 - IV ZR 82/92

    Ausgleichsanspruch des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11
    Der BGH hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992 ( IV ZR 82/92) entschieden, dass auch ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, der zum Alleinerben eingesetzt worden ist, Ausgleichung seiner Leistungen im Sinne von § 2057 a BGB gegenüber Pflichtteilsansprüchen anderer Abkömmlinge geltend machen kann (Leitsatz 1).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 135/07

    Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede;

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11
    Allerdings ist die erstmalige Verjährungsreinrede zweiter Instanz trotz der Regelungen in den §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn ihre Erhebung als solche und zudem auch die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sind (BGH NJW 2009, 685 ff.).
  • OLG Schleswig, 15.08.2006 - 3 U 63/05

    Pflichtteilsrecht: Voraussetzung für die Wertermittlung eines verschenkten

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11
    Denn bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs gelten Rechtsverhältnisse, die infolge des Erbganges durch Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit erloschen sind, entsprechend den §§ 1976, 2143, 2377 BGB als nicht erloschen (Senat ZEV 2007, 277 ff. = NJW-RR 2008, 16 ff.; Palandt/Weidlich, BGB , 71. Aufl. 2012, § 2322 , Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 14.09.1988 - 4 U 45/88

    Berechnung des Pflichtteils; Berücksichtigung eines fiktiven Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11
    Diese Lösung, die zuvor nicht allgemein anerkannt war (OLG Stuttgart DNotZ 1989, 184 f. mit krit. Anm. von Cieslar, ebd., 185 ff.), wird heute nicht mehr angezweifelt (siehe nur Soergel/Dieckmann, BGB , 13. Aufl. 2002, § 2316 , Rn. 2; Staudinger/Haas, BGB , Neubearb. 2006, § 2316 , Rn. 3; MüKo/Lange, BGB , 5. Aufl. 2010, § 2316 , Rn. 3, Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2316, Rn. 1).
  • OLG Schleswig, 22.11.2016 - 3 U 25/16

    Ausgleichspflicht von Pflegeleistungen eines Abkömmlings: Begriff der

    Er liegt bei den von Abkömmlingen erbrachten Pflegeleistungen häufig in der Ersparnis der Beträge, die - auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung - zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen (OLG Schleswig ZEV 2013, 86 ff = NJW-RR 2013, 205 f).

    Der Senat hat daran anknüpfend in seinem Urteil vom 15.06.2012 (NJW-RR 2013, 205 f = ZEV 2013, 86 ff) erläutert, dass für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichung nach § 2057a BGB keine minutiösen Einzelfeststellungen erforderlich sind, sondern vielmehr eine "Gesamtschau" in drei Prüfungsstufen vorzunehmen ist:.

  • OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 U 134/11

    Ausgleich von Pflegeleistungen für den Erblasser zwischen den Miterben

    Es geht dabei nicht um eine mathematische Berechnung, sondern um eine Gesamtschau der vom Gesetz vorgegebenen Faktoren, bei der zu berücksichtigen ist auf der einen Seite der Umfang und Zeitpunkt der Leistungen des Abkömmlings, erforderliche Aufwendungen, Höhe des eigenen Einkommensverlustes und auf der anderen Seite der Wert des Nachlasses, d.h. die nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten zu verteilende Masse, sowie der Umfang, in dem der Nachlass durch die Leistungen des Abkömmlings erhalten oder vermehrt wurde (vgl. Staudinger/Werner, BGB, 2010, § 2057a BGB Rdnr. 27-29; Ann in : Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 2057a BGB Rdnr. 34, 35; OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 205).
  • OLG Hamm, 22.09.2020 - 10 U 2/19

    Pflichtteilsansprüche und Ausgleichsansprüche Ausgleichungspflicht wegen

    Denn nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1992 - IV ZR 82/92 -, juris, FamRZ 1993, 535 = NJW 1993, 1197; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2012 - 3 U 28/11 -, juris; Palandt-Weidlich, BGB, § 2316 Rn. 1) wirkt § 2316 Abs. 1 BGB nicht nur zugunsten des enterbten Pflichtteilsberechtigten, sondern - wenn andere Pflichtteilsberechtigte wegen Leistungen gemäß § 2057 a BGB Ausgleichung beanspruchen können - auch zu seinen Lasten.
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